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C1 14 80

Vorsorgl Massnahme / Eheschutz

Wallis · 2014-08-28 · Deutsch VS

C1 14 80 C2 14 23 URTEIL VOM 28. AUGUST 2014 Kantonsgericht Wallis I. Zivilrechtliche Abteilung Hermann Murmann, Einzelrichter; Dr. Rochus Jossen, Gerichtsschreiber in Sachen X_________, Gesuchsgegner und Berufungskläger, vertreten durch Rechtsanwalt A_________ gegen Y_________, Gesuchstellerin und Berufungsbeklagte, vertreten durch Rechtsanwältin B_________ (vorsorgliche Massnahmen) Berufung gegen den Entscheid des Bezirksgerichts C_________ vom 5. März 2014

Erwägungen (16 Absätze)

E. 5 Februar 2014 beim Bezirksgericht C_________ ein Gesuch um Erlass vorsorglicher Massnahmen mit folgenden Begehren:

1. Frau Y_________ ist eine provisio ad litem, subsidiär der totale unentgeltliche Rechtsbeistand zu ge- währen. Frau Rechtsanwältin B_________ ist als Offizialanwältin zu ernennen.

2. Herr X_________ bezahlt zu Gunsten von Frau Y_________ einen monatlichen Unterhaltsbeitrag von Fr. 2‘000.--, jeweils zahlbar am 1. des Monats, rückwirkend ab dem 1. Januar 2014.

3. Die Kosten von Verfahren und Entscheid gehen zu Lasten von Herrn X_________, welcher Frau Y_________ eine angemessene Parteientschädigung zu entrichten hat.

C. Im Nachgang zur Verhandlung vom 25. Februar 2014, an welcher die Parteien be- fragt wurden und der Gesuchsgegner auf die Abweisung des Gesuchs schloss, erliess die Bezirksrichterin am 5. März 2014 folgenden Entscheid, welcher X_________ am

E. 5.1 Die Vorinstanz stellte im angefochtenen Entscheid fest, dass sich die Berufungs- beklagte von ihrem Lebenspartner getrennt habe, mit dem sie seit der Trennung vom Berufungskläger zusammengelebt hatte. Sie verbleibe noch bis Ende März 2014 in der

- 9 - gemeinsamen Wohnung und beziehe ab Anfang April 2014 mit ihrem Sohn eine eigene 2 ½-Zimmerwohnung (S. 53).

E. 5.2 Die Bezirksrichterin stützte ihre Sachverhaltsfeststellungen auf die Einvernahme von Y_________ sowie die von dieser hinterlegten Belege (Trennungsvereinbarung vom 28. Januar 2014, S. 10; Mietvertrag, S. 47 ff.). Aus der Trennungsvereinbarung, welche sowohl von Y_________ als auch von deren Lebenspartner E_________ un- terzeichnet worden ist, geht namentlich hervor, dass beide Lebenspartner seit Ende Januar 2014 getrennt leben, die Berufungsbeklagte vorläufig in der Wohnung ihres ehemaligen Lebenspartners verbleibt und diesem dafür Fr. 700.-- an Miete zahlt. Der hinterlegte Mietvertrag belegt den monatlichen Mietzins der neuen Wohnung, welche die Berufungsbeklagte seit dem 1. April 2014 bewohnt (S. 47). Weiter erläuterte die Be- rufungsbeklagte die Umstände der Trennung anlässlich der Parteieinvernahme vom

25. Februar 2014 (S. 43 f.). Es ist nicht ersichtlich und wird vom Berufungskläger in seiner Berufung auch nicht aufgezeigt, inwieweit die Bezirksrichterin mit diesem Vorgehen eine fehlerhafte Sach- verhaltsfeststellung vorgenommen haben soll. Die Tatsachenfeststellungen der Be- zirksrichterin stützen sich vielmehr in hinreichendem Mass auf die Akten, zumal im Rahmen von Art. 276 ZPO das blosse Glaubhaftmachen ausreicht (Leuenberger, a.a.O., N. 17 zu Anh. ZPO Art. 276). Soweit der Berufungskläger moniert, es hätten noch weitere Beweisabnahmen vorge- nommen werden müssen, namentlich die Einvernahme des Lebenspartners oder sei- nes Sohnes, ist ihm überdies entgegenzuhalten, dass auch im Bereich des beschränk- ten Untersuchungsgrundsatzes das Sammeln des Prozessstoffes, die Benennung der rechtserheblichen Tatsachen und Beweismittel, in erster Linie Sache der Parteien bleibt, die zur Mitwirkung verpflichtet sind. Es ist nicht einzusehen und wird vom Beru- fungskläger auch nicht aufgezeigt, weshalb er die nun geforderten Beweismittel nicht bereits anlässlich der Sitzung Ende Februar 2014 vor der Bezirksrichterin hätte geltend machen können. Art. 317 ZPO verpflichtet die Parteien, den Sachverhalt in erster In- stanz sorgfältig und vollständig aufzuarbeiten und alles in das Verfahren einzubringen, was sie als relevant erachten (Volkart, in: Brunner/Gasser/Schwander [Hrsg.], Schwei- zerische Zivilprozessordnung [ZPO], Kommentar, Zürich/St. Gallen 2011, N. 4, 13 zu Art. 317 ZPO), so dass die neu beantragten Beweismittel im Berufungsverfahren auch aus diesem Grund nicht zuzulassen sind.

- 10 - Die Feststellungen der Vorinstanz sind auch in diesem Punkt zu bestätigen und die Be- rufung ist abzuweisen.

E. 6 Eine weitere unrichtige Sachverhaltsfeststellung erblickt der Berufungskläger darin, dass bei seinem Grundbedarf im Gegensatz zur Berufungsbeklagten kein Mietzins be- rücksichtigt worden sei, sondern lediglich ein Hypothekarzins (Berufung, S. 62).

E. 6.1 Der Berufungskläger stellte hinsichtlich seines gesamten Bedarfs im vorsorglichen Massnahmeverfahren keine einzige Tatsachenbehauptung auf und hinterlegte nicht ei- nen einzigen Beleg. Aufgrund seiner Aussage an der Verhandlung vom 25. Februar 2014, dass sich die finanzielle Situation hinsichtlich des Einfamilienhauses nicht verän- dert habe (S. 45 A. 3), rechnete die Bezirksrichterin ihm zum Grundbetrag noch Hypo- thekarzinsen von 2.75 % auf eine Schuld von Fr. 123'000.-- an (= Fr. 282.--), ferner Gebäudeversicherungskosten (Fr. 188.--) sowie Nebenkosten für Heizung und Wasser (Fr. 300.--). Weitere Kosten musste die Bezirksrichterin nicht annehmen, zumal es auch im Bereich der sozialen Untersuchungsmaxime den Parteien obliegt, ihren eige- nen Bedarf darzulegen.

E. 6.2 Darüber hinaus ist entgegen der Ansicht des Berufungsklägers anstelle des Miet- zinses der Liegenschaftsaufwand zum Grundbetrag hinzuzurechnen, wenn der Schuldner eine eigene von ihm bewohnte Liegenschaft besitzt. Dieser besteht aus dem Hypothekarzins (ohne Amortisation), den öffentlich-rechtlichen Abgaben und den (durchschnittlichen) Unterhaltskosten. Da der Berufungskläger in seiner eigenen Im- mobilie wohnt, ist demnach zusätzlich zu den vorgenannten Kosten kein fiktiver Miet- zins anzunehmen, so dass seine Rüge auch aus diesem Grunde ins Leere zielt. Auch in diesem Punkt ist die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung mithin zu bestäti- gen.

E. 7 Der Berufungskläger hält weiter dafür, in seiner Grundbedarfsberechnung seien keine Beträge für Steuern, Autoversicherungen, Telefon, Fernseher in Anschlag ge- bracht worden, womit der Sachverhalt unvollständig festgestellt worden sei (Berufung, S. 62).

E. 7.1 Auch in Bezug auf die beanstandeten Bedarfspositionen hat der Berufungskläger weder Tatsachenbehauptungen vorgebracht, noch hat er entsprechende Beweise an- geboten, obschon er hierzu verpflichtet gewesen wäre. Mithin erweist sich die Berufung bereits aus diesem Grunde als unbegründet.

- 11 -

E. 7.2 Darüber hinaus ignoriert der Berufungskläger, dass die Bezirksrichterin als Teil seines familienrechtlichen Grundbedarfs sehr wohl monatliche Steuern in der Höhe von Fr. 300.-- und Telekom-Auslagen für monatlich Fr. 150.-- berücksichtigt hat.

E. 7.3 Schliesslich wären nach den Richtlinien der Konferenz der Betreibungs- und Kon- kursbeamten der Schweiz, der (publizierten) Gerichtspraxis fast aller Kantone und ei- nem Grossteil der Lehre die Steuern bei der Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums nicht zu berücksichtigen (Hausheer/Spycher, Handbuch des Unter- haltsrechts, 2. A., Bern 2010, N. 02.28, 02.30 und 02.32; Richtlinien der Betreibungs- und Konkursbeamten der Schweiz zur Ermittlung des betreibungsrechtlichen Exis- tenzminimums). Auch die bundesgerichtliche Rechtsprechung hat einen Einbezug der Steuern in die Existenzminimumberechnung stets abgelehnt (BGE 134 III 41 E. 4.3 mit weiteren Hinweisen = Pra 2008 Nr. 76). Das Bundesgericht geht davon aus, dass bei engen finanziellen Möglichkeiten die Steuerlast unberücksichtigt zu bleiben hat (126 III 353 E. 1 aa). Bei den vorliegenden engen finanziellen Verhältnissen hätte die Bezirks- richterin selbst dann kein Recht verletzt, wenn sie keinen Betrag für Steuern aufge- rechnet hätte. Dasselbe gilt für die Telefon- und Fernsehkosten, da diese in der Berechnung des be- treibungsrechtlichen Existenzminimums nicht gesondert aufgeführt sind (BGE 126 II 353 E. 1a/bb; Vonder Mühll, Basler Kommentar, N. 24, 27 zu Art. 93 SchKG) und dem- zufolge nicht hätten berücksichtigt werden müssen. In Bezug auf die angeblichen Kosten für die Autoversicherung gilt endlich Folgendes: Die betreibungsrechtlichen Zuschläge sind nur anzurechnen, wenn die damit abzude- ckenden Kosten tatsächlich anfallen (Hausheer/Spycher, a.a.O., N. 02.32). Der Beru- fungskläger ist Rentner und zur Erzielung des ihm angerechneten Einkommens nicht auf ein Fahrzeug angewiesen. Ein Betrag für Fahrzeug oder Autoversicherungen kann ihm deshalb nicht zugesprochen werden.

E. 7.4 Mithin erweist sich die Rüge des Berufungsklägers, ihm seien zu Unrecht keine Beträge für Steuern, Autoversicherungen, Telefon und Fernseher in Anschlag gebracht worden, aus mehreren Gründen als unbegründet und die Berufung ist auch in diesen Punkten abzuweisen.

E. 8.1 Die Berufung erweist sich insgesamt als unbegründet und ist abzuweisen. Der an- gefochtene Entscheid des Bezirksgerichts ist zu bestätigen.

- 12 - Bei diesem Verfahrensausgang sind die Prozesskosten des Berufungsverfahrens dem Berufungskläger aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Dieser schuldet der Berufungs- beklagten zudem für das Berufungsverfahren eine Parteientschädigung, da diese da- rum ersucht hat und anwaltlich vertreten war (Art. 105 Abs. 2 Satz 2 ZPO). Die Höhe der Prozesskosten richtet sich dabei nach kantonalem Recht (Art. 96, 105 Abs. 2 Satz 1 ZPO); für den Kanton Wallis nach dem Gesetz betreffend den Tarif der Kosten und Entschädigung vor Gerichts- oder Verwaltungsbehörden (GTar) vom

E. 8.2 Die Entscheidgebühr (Art. 95 Abs. 2 lit. b ZPO) wird auf Grund des Streitwertes, des Umfangs und der Schwierigkeit des Falls, der Art der Prozessführung der Parteien sowie ihrer finanziellen Situation und nach dem Kostendeckungs- und Äquivalenzprin- zip festgesetzt (Art. 13 Abs. 1 und 2 GTar). Sie bewegt sich im vorliegenden summari- schen Verfahren zwischen Fr. 90.-- und Fr. 4'000.-- (Art. 18 GTar), wobei im Beru- fungsverfahren ein Reduktions-Koeffizient von 60 % zu berücksichtigen ist (Art. 19 GTar). Die Gerichtsgebühr wird im vorliegenden Verfahren ohne mündliche Verfahren und zweifachem Schriftenwechsel, namentlich da mehrere tatsächliche Fragen zu behan- deln waren, auf Fr. 800.-- festgesetzt. Nach Verrechnung mit dem Kostenvorschuss des Berufungsklägers in der Höhe von Fr. 1'200.-- erstattet das Kantonsgericht diesem Fr. 400.-- zurück (Art. 111 Abs. 1 ZPO).

E. 8.3 Die Parteientschädigung umfasst den Ersatz notwendiger Auslagen und die Kos- ten einer berufsmässigen Vertretung sowie in begründeten Fällen eine angemessene Umtriebsentschädigung, wenn eine Partei nicht berufsmässig vertreten ist (Art. 95 Abs. 3 ZPO). Das Anwaltshonorar bemisst sich im gesetzlich vorgegebenen Rahmentarif nach der Natur und Bedeutung des Falls, der Schwierigkeit, dem Umfang, der vom Rechtsbei- stand nützlich aufgewandten Zeit und der finanziellen Situation der Partei (Art. 27 Abs. 1 und 3 GTar). Für das Berufungsverfahren vor Kantonsgericht ist ein Reduktions- Koeffizient von 60 % zu berücksichtigen, womit das Honorar im Prinzip minimal Fr. 440.-- und maximal Fr. 4'400.-- beträgt (Art. 34 Abs. 1 und 2, Art. 35 Abs. 1 lit. a GTar). Unter Berücksichtigung des angeführten Rahmentarifs und der hievor genannten Krite- rien, namentlich der Reduktion für das Berufungsverfahren sowie des mit der Vertre-

- 13 - tung im Berufungsverfahren verbundenen Aufwands mit (grundsätzlich) einfachem Schriftenwechsel ohne mündliche Verhandlung erachtet das Kantonsgericht eine Par- teientschädigung von Fr. 800.--, Auslagen inklusive, für die berufsmässige Vertretung der Berufungsbeklagten als angemessen.

E. 8.4 Bei diesem Verfahrensausgang kann das Gesuch um Leistung einer provisio ad litem bzw. subsidiär um vollständige unentgeltliche Rechtspflege als gegenstandslos abgeschrieben werden.

das Kantonsgericht erkennt

1. Die Berufung wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um provisio ad litem bzw. subsidiär um unentgeltliche Rechtspflege (C2 14 23) wird als gegenstandslos abgeschrieben. 3. Die Kosten des Berufungsverfahrens in der Höhe von Fr. 800.-- gehen zu Lasten des Berufungsklägers. Nach Verrechnung mit dessen Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 1‘200.-- erstattet das Kantonsgericht dem Berufungskläger Fr. 400.-- zurück. 4. X_________ bezahlt an Y_________ für das Berufungsverfahren eine Parteient- schädigung in der Höhe von Fr. 800.--. Sitten, 28. August 2014

E. 11 Februar 2009.

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

C1 14 80 C2 14 23

URTEIL VOM 28. AUGUST 2014

Kantonsgericht Wallis I. Zivilrechtliche Abteilung

Hermann Murmann, Einzelrichter; Dr. Rochus Jossen, Gerichtsschreiber

in Sachen

X_________, Gesuchsgegner und Berufungskläger, vertreten durch Rechtsanwalt A_________

gegen

Y_________, Gesuchstellerin und Berufungsbeklagte, vertreten durch Rechtsanwältin B_________

(vorsorgliche Massnahmen) Berufung gegen den Entscheid des Bezirksgerichts C_________ vom 5. März 2014

- 2 -

Verfahren A. Nach durchgeführtem Scheidungsverfahren wurde die Ehe zwischen X_________ und Y_________ mit Urteil des Bezirksgerichts C_________ vom 6. Dezember 2012 geschieden und die Nebenfolgen der Scheidung geregelt. Gegen dieses Urteil gelang- te X_________ am 22. Januar 2013 mit Berufung und Y_________ am 15. März 2013 mit Anschlussberufung an das Kantonsgericht. Beide Ehegatten beanstandeten - nebst anderem - die Unterhaltsregelung der Bezirksrichterin. B. Noch während des laufenden Berufungsverfahrens stellte Y_________ am

5. Februar 2014 beim Bezirksgericht C_________ ein Gesuch um Erlass vorsorglicher Massnahmen mit folgenden Begehren:

1. Frau Y_________ ist eine provisio ad litem, subsidiär der totale unentgeltliche Rechtsbeistand zu ge- währen. Frau Rechtsanwältin B_________ ist als Offizialanwältin zu ernennen.

2. Herr X_________ bezahlt zu Gunsten von Frau Y_________ einen monatlichen Unterhaltsbeitrag von Fr. 2‘000.--, jeweils zahlbar am 1. des Monats, rückwirkend ab dem 1. Januar 2014.

3. Die Kosten von Verfahren und Entscheid gehen zu Lasten von Herrn X_________, welcher Frau Y_________ eine angemessene Parteientschädigung zu entrichten hat.

C. Im Nachgang zur Verhandlung vom 25. Februar 2014, an welcher die Parteien be- fragt wurden und der Gesuchsgegner auf die Abweisung des Gesuchs schloss, erliess die Bezirksrichterin am 5. März 2014 folgenden Entscheid, welcher X_________ am

6. März 2014 eröffnet worden ist:

1. X_________ bezahlt nebst der Kinderrente an D_________ folgende monatlichen Unterhaltsbeiträge an Y_________:

a. Rückwirkend für den Monat Januar 2014 Fr. 1‘186.00;

b. Rückwirkend für die Monate Februar und März 2014: je Fr. 1‘286.00;

c. Ab dem 1. April 2014 bis zur Rechtskraft des Scheidungsurteils Fr. 1‘586.00.

2. Der Antrag von Y_________ auf Bezahlung einer provisio ad litem wird abgewiesen.

3. Die Gerichtskosten in Höhe von Fr. 800.00 werden zu ¼ (Fr. 200.00) Y_________ und zu ¾ (Fr. 600.00) X_________ auferlegt.

4. Y_________ bezahlt X_________ eine Parteientschädigung von Fr. 200.00 (inkl. Auslagen Fr. 12.50). X_________ bezahlt Y_________ eine Parteientschädigung von Fr. 1‘012.50 (inkl. Auslangen Fr. 75.00). In Verrechnung der gegenseitigen Ansprüche bezahlt X_________ Y_________ eine Partei- entschädigung von Fr. 812.50.

D. Am 17. März 2014 reichte X_________ gegen das Urteil Berufung ein und verlang- te die Aufhebung des angefochtenen Entscheides und die Feststellung, dass kein Un-

- 3 - terhaltsbeitrag mehr geschuldet sei, unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Gegenpartei. Am 21. März 2014 hinterlegte die Bezirksrichterin die amtlichen Akten. Mit Berufungs- antwort vom 15. April 2014 beantragte die Berufungsbeklagte die kosten- und entschä- digungspflichtige Abweisung der Berufung sowie die Zusprechung einer provisio ad li- tem, subsidiär die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Der Berufungskläger nahm am 29. April 2014 nochmals Stellung, woraufhin sich die Berufungsbeklagte nicht mehr vernehmen liess. E. Am 29. April 2014 urteilte das Kantonsgericht über die noch strittigen Scheidungs- folgen, welcher Entscheid mit Ablauf der Rechtsmittelfrist unangefochten in Rechtskraft erwuchs.

Sachverhalt und Erwägungen 1. 1.1 Das Kantonsgericht beurteilt als Rechtsmittelinstanz Berufungen und Beschwer- den, die im neunten Titel des zweiten Teils der ZPO vorgesehen sind (Art. 5 Abs. 1 lit. b EGZPO). Mit Berufung anfechtbar sind u.a. erstinstanzliche Entscheide über vorsorg- liche Massnahmen (Art. 308 Abs. 1 lit. b ZPO). In vermögensrechtlichen Angelegenhei- ten ist die Berufung nur zulässig, wenn der Streitwert der zuletzt aufrechterhaltenen Rechtsbegehren mindestens Fr. 10'000.-- beträgt (Art. 308 Abs. 2 ZPO), bei tieferen Streitwerten ist die Beschwerde gegeben (Art. 319 lit. a ZPO). Vorliegend ficht der Berufungskläger die Unterhaltsregelung in Ziffer 1 des vorinstanzli- chen Urteils an. Damit steht eine vermögensrechtliche Angelegenheit im Streit (Bun- desgerichtsurteile 5A_663/2011 vom 8. Dezember 2011 E. 1 [= unveröffentlichte Er- wägung von BGE 137 III 617], 5A_790/2008 vom 16. Januar 2009 E. 1.1). Vor Be- zirksgericht verlangte die Berufungsbeklagte rückwirkend auf den 1. Januar 2014 einen monatlichen Beitrag von Fr. 2'000.--, was der Berufungskläger ablehnte. Angesichts der am 25. Februar 2014 noch ungewissen Dauer der vorsorglichen Massnahmen überschritt der Streitwert die Grenze von Fr. 10'000.-- im Sinne von Art. 308 Abs. 2 ZPO und steht die Berufung offen. Gemäss Art. 5 Abs. 2 lit. c EGZPO ist in casu ein Einzelrichter des Kantonsgerichts zur Beurteilung zuständig, da die vorsorglichen Massnahmen erstinstanzlich im summari-

- 4 - schen Verfahren entschieden worden sind (Art. 248 lit. d und Art. 276 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. 271 lit. a ZPO). 1.2 Der Berufungskläger hat gegen das am 6. März 2014 in Empfang genommene Ur- teil am 17. März 2014 schriftlich und in Bezug auf die beanstandete Unterhaltsregelung begründet, mithin frist- und formgerecht, Berufung eingereicht (Art. 142 Abs. 1 und 3, Art. 143 Abs. 1, Art. 311 und Art. 314 Abs. 1 ZPO), so dass auf seine Berufung einzu- treten ist. 1.3 Mit Berufung kann die unrichtige Rechtsanwendung wie auch die unrichtige Fest- stellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). Das vorsorgliche Massnahmeverfahren ist ein summarisches, weshalb blosses Glaubhaftmachen ge- nügt. Das Gericht darf weder blosse Behauptungen genügen lassen, noch einen stich- haltigen Beweis verlangen (BGE 120 II 393 E. 4/c). Im Unterschied zu anderen sum- marischen Verfahren gilt für vorsorgliche Massnahmen während der Dauer des Schei- dungsverfahrens aufgrund des Verweises in Art. 276 Abs. 1 ZPO auf Art. 272 ZPO die Untersuchungsmaxime (vgl. Mordasini-Rhoner, Gerichtliche Fragepflicht und Untersu- chungsmaxime in familienrechtlichen Verfahren, recht 2014, S. 21 Fn. 74; im Ergebnis auch Spycher, Berner Kommentar, N. 12 zu Art. 276 ZPO). Der Untersuchungsgrund- satz ermöglicht die Berücksichtigung von Tatsachen, die von keiner Partei behauptet wurden, und die Abnahme von Beweisen, welche keine Partei beantragt hat (Art. 55 Abs. 2, Art. 153 Abs. 1 ZPO). Es handelt sich dabei allerdings lediglich um eine einge- schränkte Untersuchungsmaxime, welche nur zum Ausgleich eines allfälligen Machtge- fälles zwischen den Parteien, d.h. in der Regel zugunsten der wirtschaftlich schwäche- ren Partei, greift. Das Gericht hat sich deshalb bei zwei anwaltlich vertretenen Parteien bei der Feststellung des Sachverhaltes wie im ordentlichen Prozess zurückzuhalten (Spycher, a.a.O., N. 3 zu Art. 272 ZPO; Sutter-Somm/Lazic, in: Sutter- Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilpro- zessordnung [ZPO], 2. A., Zürich 2013, N. 12 ff. zu Art. 272 ZPO). Auch im Bereich des beschränkten Untersuchungsgrundsatzes bleibt das Sammeln des Prozessstoffes, die Benennung der rechtserheblichen Tatsachen und Beweismittel, in erster Linie Sache der Parteien, die zur Mitwirkung verpflichtet sind (BGE 133 III 639 E. 2, 133 III 507 E. 5.4, 130 I 180 E. 3.2; Bundesgerichtsurteil 5A_394/2008 vom 2. März 2009 E. 2.2; Six, Eheschutz, Ein Handbuch für die Praxis, Bern 2008, N. 1.03). Art. 272 ZPO äussert sich zudem nicht zur Geltung der Dispositions- oder Offizialmaxime (Spycher, a.a.O., N. 12 zu Art. 272 ZPO). Doch ist der Unterhaltsbeitrag des Ehegatten nicht von der Of- fizial-, sondern der Verhandlungsmaxime beherrscht (Botschaft zur Schweizerischen

- 5 - Zivilprozessordnung [ZPO] vom 28. Juni 2006, BBl 2006, S. 7360; BGE 129 III 417 E. 2.1.1, 128 III 411 E. 3.2.2), weshalb das Gericht den Ehegatten nicht mehr und nichts anderes zusprechen darf, als sie verlangen, und nichts weniger, als die Gegenpartei anerkannt hat (Art. 58 Abs. 1 ZPO; Vetterli, in: Schwenzer [Hrsg.], FamKomm Schei- dung, Band II: Anhänge, 2. A., Bern 2011, N. 3 zu Anh. ZPO Art. 272; Bundesgerichts- urteil 5A_750/2010 vom 24. Januar 2011 E. 2.1). Dabei ist der Richter aufgrund der Dispositionsmaxime zwar an die formellen Parteianträge, d.h. an den insgesamt einge- klagten oder anerkannten Betrag gebunden, nicht aber an die einzelnen Einnahme- und Aufwandpositionen (Bundesgerichtsurteil 5P.481/2006 vom 19. Februar 2007 E. 4; Six, a.a.O., N. 2.62; Glasl, in: Brunner/Gasser/Schwander, Schweizerische Zivilpro- zessordnung [ZPO], Kommentar, Zürich/St. Gallen 2011, N. 34 zu Art. 55 ZPO). Nach Art. 317 Abs. 1 ZPO, welcher auch im Bereich der beschränkten Untersu- chungsmaxime zur Anwendung gelangt (BGE 138 III 625 E. 2.2; Sterchi, Berner Kom- mentar, N. 8 zu Art. 317 ZPO mit Hinweisen), werden neue Tatsachen und Beweismit- tel im Berufungsverfahren nur noch beschränkt berücksichtigt. Echte Noven sind Tat- sachen oder Beweismittel, welche (erst) nach dem Zeitpunkt entstanden sind, in wel- chem die jeweilige Partei sich vor der Urteilsfällung letztmals äussern konnte. Sie sind im Berufungsverfahren zulässig, wenn sie ohne Verzug nach ihrer Entdeckung vorge- bracht werden. Demgegenüber sind unechte Noven Tatsachen und Beweismittel, wel- che bereits im Zeitpunkt der letztmaligen Äusserungsmöglichkeit bestanden, die jedoch aus irgendwelchen Gründen damals nicht geltend gemacht worden sind. Die Zulas- sung unechter Noven wird im Berufungsverfahren beschränkt. Sie sind gemäss Art. 317 Abs. 1 lit. b ZPO ausgeschlossen, wenn sie bei Beachtung zumutbarer Sorg- falt bereits im erstinstanzlichen Verfahren hätten vorgebracht werden können (Bundes- gerichtsurteile 4A_662/2012 vom 7. Februar 2013 E. 3.3, 4A_643/2011 vom 24. Feb- ruar 2012 E. 3.2.2; Sterchi, a.a.O., N. 4 ff. zu Art. 317 ZPO). Dabei hat der Berufungs- kläger darzulegen, weshalb er diese Tatsache nicht schon vor erster Instanz, sondern erst im Berufungsverfahren ins Verfahren eingeführt hat (Mathys, in: Baker & McKenzie [Hrsg.], Schweizerische Zivilprozessordnung [ZPO], Bern 2010, N. 8 zu Art. 317 ZPO; ferner Bundesgerichtsurteile 5A_58/2012 vom 15. Oktober 2012 E. 1.4, 5A_425/2011 vom 8. August 2011 E. 1.4; BGE 133 III 393 E. 3).

2. X_________ und Y_________ haben am 1. Februar 2002 geheiratet und sind El- tern des gemeinsamen Kindes D_________, geboren am xxx 2003. Die Ehegatten le- ben seit Juni 2011 getrennt. Am 12. Dezember 2011 lud das Bezirksgericht C_________ die Parteien zur Versöhnungssitzung. Daraufhin schlossen die Parteien

- 6 - eine Teileinigung in dem Sinne ab, dass beide dem Gericht die gemeinsame Schei- dung beantragten, worauf X_________ am 24. April 2012 gegen Y_________ Schei- dungsklage einreichte. Nach durchgeführtem Verfahren wurde die Ehe zwischen X_________ und Y_________ mit Urteil des Bezirksgerichts C_________ vom 6. De- zember 2012 geschieden und die Nebenfolgen der Scheidung wurden geregelt. Gegen dieses Urteil gelangte X_________ am 22. Januar 2013 mit Berufung und Y_________ am 15. März 2013 mit Anschlussberufung an das Kantonsgericht. Das Berufungsurteil (unter anderem) über den noch strittigen Ehegattenunterhalt fällte das Kantonsgericht am 29. April 2014, welches Urteil in der Folge unangefochten in Rechtskraft erwuchs. Im laufenden Verfahren ist einzig die Unterhaltsregelung ab Gesuchseinreichung bis zum Verfahrensende strittig. Diesbezüglich sprach die Bezirksrichterin der Berufungs- beklagten zu Lasten des Berufungsklägers rückwirkend für den Monat Januar 2014 Fr. 1‘186.--, rückwirkend für die Monate Februar und März 2014 je Fr. 1‘286.-- und ab dem 1. April 2014 bis zur Rechtskraft des Scheidungsurteils Fr. 1‘586.-- zu, was der Berufungskläger beanstandet.

3. Der Berufungskläger macht einen Rechtsfehler geltend, indem die Bezirksrichterin der Berufungsbeklagten mittels vorsorglicher Massnahmen Unterhalt von länger als ei- nem Jahr zugesprochen habe, obschon sie den Unterhalt im erstinstanzlichen Schei- dungsurteils auf ein Jahr begrenzt habe (Berufung, S. 60 f.). 3.1 Vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 276 ZPO dienen dazu, den Rechts- schutz des schutzbedürftigen Ehegatten mittels einer vorläufigen Ordnung ab Rechts- hängigkeit der Scheidung bis zum Abschluss des Scheidungsprozesses sicherzustel- len. Das Gericht kann vorsorgliche Massnahmen gemäss Art. 276 Abs. 3 ZPO auch dann anordnen, wenn die Ehe aufgelöst ist, das Verfahren über die Scheidungsfolgen indes andauert (vgl. Leuenberger, in: Schwenzer [Hrsg.], FamKomm Scheidung, Band II: Anhänge, 2. A., Bern 2011, N. 1, 5 f. zu Anh. ZPO Art. 276; Spycher, a.a.O., N. 20 ff., je mit Hinweisen; ferner zu den Wirkungen vorsorglicher Massnahmen bei Ab- schluss des Scheidungsprozesses ohne Urteil vgl. BGE 137 III 614 E. 3.2.2). 3.2 Vorliegend wurde die Ehe zwischen den Parteien zwar mit Urteil des Bezirksge- richts C_________ vom 6. Dezember 2012 geschieden und es wurden die Nebenfol- gen der Scheidung geregelt. Gegen die Regelung des Ehegattenunterhalts gelangten indes beide Ehegatten mit Berufung und mit Anschlussberufung an das Kantonsge- richt, worüber das Kantonsgericht am 29. April 2014 befand. Folglich war über die Fra- ge des Ehegattenunterhalts im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung, d.h. am 5. Februar

- 7 - 2014, noch nicht rechtskräftig befunden worden, so dass eine vorsorgliche Regelung auch in diesem Punkt ohne weiteres möglich war. Die Rüge des Berufungsklägers zielt folglich ins Leere.

4. Der Berufungskläger macht sodann einen Rechtsfehler der Vorinstanz geltend, als diese lediglich von einer zumutbaren Erwerbstätigkeit der Berufungsbeklagten von 50 Prozent und nicht von einer solchen von 100 Prozent ausgegangen sei. Damit be- trage das hypothetische Einkommen Fr. 4‘400.-- und nicht wie angenommen Fr. 2‘200.-- (Berufung, S. 61). 4.1 Bei der Festsetzung von Unterhaltsbeiträgen ist grundsätzlich vom tatsächlich er- zielten Nettoerwerbseinkommen auszugehen. Es darf vom tatsächlichen Leistungs- vermögen des Pflichtigen, das die Voraussetzung und Bemessungsgrundlage der Bei- tragspflicht bildet, abgewichen und statt dessen von einem hypothetischen Einkommen ausgegangen werden, falls und soweit der Pflichtige bei gutem Willen bzw. bei ihm zu- zumutender Anstrengung mehr zu verdienen vermöchte, als er effektiv verdient. Wo die reale Möglichkeit einer Einkommenssteigerung fehlt, muss eine solche jedoch aus- ser Betracht bleiben (BGE 128 III 4 E. 4a, 127 III 136 E. 2a in fine, 119 II 314 E. 4a, 117 II 16 E. 1b, 110 II 116 E. 2a). Die Anrechnung eines hypothetischen, höheren Ein- kommens hat keinen pönalen Charakter. Es geht vielmehr darum, dass der Unterhalts- pflichtige das Einkommen zu erzielen hat, das ihm zur Erfüllung seiner Pflichten tat- sächlich möglich und zumutbar ist. Kriterien hierzu sind die berufliche Qualifikation, das Alter, der Gesundheitszustand und die Situation auf dem Arbeitsmarkt (BGE 128 III 4 E. 4a; Bundesgerichtsurteil 5A_685/2007 vom 26. Februar 2008 mit Zusammenfas- sung der bundesgerichtlichen Rechtsprechung). Die Eigenversorgungskapazität kann insbesondere durch die Kinderbetreuung ganz oder teilweise eingeschränkt sein. Als Richtlinie gilt, dass dem betreuenden Elternteil die (Wieder-)Aufnahme einer Erwerbsarbeit im Umfang von 50 Prozent zumutbar ist, sobald das jüngste Kind 10-jährig ist; erreicht es das 16. Altersjahr, erfolgt eine Aufsto- ckung der Erwerbstätigkeit auf 100 Prozent (BGE 137 III 102 E. 4.2.2.2, 115 II 6 E. 3c; Bundesgerichtsurteile 5A_592/2011 vom 31. Januar 2012 E. 5.1, 5A_618/2011 vom

12. Dezember 2011 E. 5.2, 5A_210/2008 vom 14. November 2008 E. 3.2). Ferner schliesst die Formulierung „das jüngste Kind“ auch Einkinderfamilien ein (Bundesge- richtsurteil 5A_177/2010 vom 8. Juni 2010 E. 8.2.2, 5A_100/2007 vom 4. Juli 2007 E. 4). Das Bundesgericht hat die zitierten Richtlinien denn auch stets auf solche Verhält- nisse angewandt (z.B. Bundesgerichtsurteil 5A_203/2006 vom 16. Januar 2007 E. 3.2). Richtlinien stellen jedoch definitionsgemäss keine starren Regeln dar; vielmehr sind sie

- 8 - auf durchschnittliche Verhältnisse zugeschnitten und müssen vor einer jeden Einzel- fallbetrachtung standhalten (z.B. Bundesgerichtsurteil 5A_100/2007 vom 4. Juli 2007 E. 4). So ist etwa eine darüber hinausgehende Erwerbsarbeit zumutbar, wenn sie be- reits während des ehelichen Zusammenlebens ausgeübt worden ist oder das Kind fremd platziert ist und deshalb den Inhaber der elterlichen Sorge bzw. der Obhut nicht an einer Erwerbsarbeit hindert. Umgekehrt kann eine Erwerbsarbeit auch länger un- zumutbar bleiben, etwa bei einem behinderten Kind oder wenn zahlreiche Kinder zu betreuen sind (Bundesgerichtsurteil 5A_100/2007 vom 4. Juli 2007 E. 4). Der Sachrich- ter hat deshalb die Richtlinien in pflichtgemässer Ausübung seines weiten Ermessens in Unterhaltsfragen (Art. 4 ZGB; BGE 134 III 577 E. 4) und mit Augenmass anzuwen- den. 4.2 Vorliegend nahm die Bezirksrichterin an, der Berufungsbeklagten sei, angesichts dessen das der Sohn D_________ am xxx 2013 zehn Jahre alt geworden sei, eine 50- prozentige Erwerbstätigkeit zumutbar und rechnete ihr infolge dessen ein hypotheti- sches monatliches Nettoeinkommen in der Höhe von Fr. 2‘200.-- (inkl. 13. Monatslohn) an. Der Berufungskläger vermag alleine mit dem Hinweis, der Berufungsbeklagten sei eine 100-prozentige Erwerbstätigkeit zumutbar, insb. angesichts des Alters von D_________ und der dargelegten Bundesgerichtsrechtsprechung, die Fehlerhaftigkeit des angefochtenen Entscheids nicht darzutun, zumal aus den Akten keine besonderen Verhältnisse hervorgehen, die eine Erwerbstätigkeit in höheren Ausmass angezeigt er- scheinen liessen, namentlich die Berufungsbeklagte während der Ehe nicht gearbeitet hat und lediglich über eine Ausbildung als Pflegehelferin („auxiliaire de santé“) verfügt. Die Berufung erweist sich folglich auch in diesem Punkt als unbegründet.

5. Der Berufungskläger sieht darin eine fehlerhafte Sachverhaltsfeststellung, dass die Bezirksrichterin ab April 2014 einen Mietzins von Fr. 1‘300.-- angenommen habe, ob- wohl nicht erstellt sei, dass der Lebenspartner der Berufungsbeklagten nicht mehr in der Wohnung lebt. Daher hätte ein monatlicher Mietzins von höchstens Fr. 500.-- an- genommen werden dürfen (Berufung, S. 61 f.). In diesem Zusammenhang macht er geltend, die Bezirksrichterin hätte den Sachverhalt durch weitere Untersuchungsmass- nahmen, namentlich durch die Einvernahme des Lebenspartners oder seines Sohnes, ergründen müssen (Berufung, S. 62 f.). 5.1 Die Vorinstanz stellte im angefochtenen Entscheid fest, dass sich die Berufungs- beklagte von ihrem Lebenspartner getrennt habe, mit dem sie seit der Trennung vom Berufungskläger zusammengelebt hatte. Sie verbleibe noch bis Ende März 2014 in der

- 9 - gemeinsamen Wohnung und beziehe ab Anfang April 2014 mit ihrem Sohn eine eigene 2 ½-Zimmerwohnung (S. 53). 5.2 Die Bezirksrichterin stützte ihre Sachverhaltsfeststellungen auf die Einvernahme von Y_________ sowie die von dieser hinterlegten Belege (Trennungsvereinbarung vom 28. Januar 2014, S. 10; Mietvertrag, S. 47 ff.). Aus der Trennungsvereinbarung, welche sowohl von Y_________ als auch von deren Lebenspartner E_________ un- terzeichnet worden ist, geht namentlich hervor, dass beide Lebenspartner seit Ende Januar 2014 getrennt leben, die Berufungsbeklagte vorläufig in der Wohnung ihres ehemaligen Lebenspartners verbleibt und diesem dafür Fr. 700.-- an Miete zahlt. Der hinterlegte Mietvertrag belegt den monatlichen Mietzins der neuen Wohnung, welche die Berufungsbeklagte seit dem 1. April 2014 bewohnt (S. 47). Weiter erläuterte die Be- rufungsbeklagte die Umstände der Trennung anlässlich der Parteieinvernahme vom

25. Februar 2014 (S. 43 f.). Es ist nicht ersichtlich und wird vom Berufungskläger in seiner Berufung auch nicht aufgezeigt, inwieweit die Bezirksrichterin mit diesem Vorgehen eine fehlerhafte Sach- verhaltsfeststellung vorgenommen haben soll. Die Tatsachenfeststellungen der Be- zirksrichterin stützen sich vielmehr in hinreichendem Mass auf die Akten, zumal im Rahmen von Art. 276 ZPO das blosse Glaubhaftmachen ausreicht (Leuenberger, a.a.O., N. 17 zu Anh. ZPO Art. 276). Soweit der Berufungskläger moniert, es hätten noch weitere Beweisabnahmen vorge- nommen werden müssen, namentlich die Einvernahme des Lebenspartners oder sei- nes Sohnes, ist ihm überdies entgegenzuhalten, dass auch im Bereich des beschränk- ten Untersuchungsgrundsatzes das Sammeln des Prozessstoffes, die Benennung der rechtserheblichen Tatsachen und Beweismittel, in erster Linie Sache der Parteien bleibt, die zur Mitwirkung verpflichtet sind. Es ist nicht einzusehen und wird vom Beru- fungskläger auch nicht aufgezeigt, weshalb er die nun geforderten Beweismittel nicht bereits anlässlich der Sitzung Ende Februar 2014 vor der Bezirksrichterin hätte geltend machen können. Art. 317 ZPO verpflichtet die Parteien, den Sachverhalt in erster In- stanz sorgfältig und vollständig aufzuarbeiten und alles in das Verfahren einzubringen, was sie als relevant erachten (Volkart, in: Brunner/Gasser/Schwander [Hrsg.], Schwei- zerische Zivilprozessordnung [ZPO], Kommentar, Zürich/St. Gallen 2011, N. 4, 13 zu Art. 317 ZPO), so dass die neu beantragten Beweismittel im Berufungsverfahren auch aus diesem Grund nicht zuzulassen sind.

- 10 - Die Feststellungen der Vorinstanz sind auch in diesem Punkt zu bestätigen und die Be- rufung ist abzuweisen.

6. Eine weitere unrichtige Sachverhaltsfeststellung erblickt der Berufungskläger darin, dass bei seinem Grundbedarf im Gegensatz zur Berufungsbeklagten kein Mietzins be- rücksichtigt worden sei, sondern lediglich ein Hypothekarzins (Berufung, S. 62). 6.1 Der Berufungskläger stellte hinsichtlich seines gesamten Bedarfs im vorsorglichen Massnahmeverfahren keine einzige Tatsachenbehauptung auf und hinterlegte nicht ei- nen einzigen Beleg. Aufgrund seiner Aussage an der Verhandlung vom 25. Februar 2014, dass sich die finanzielle Situation hinsichtlich des Einfamilienhauses nicht verän- dert habe (S. 45 A. 3), rechnete die Bezirksrichterin ihm zum Grundbetrag noch Hypo- thekarzinsen von 2.75 % auf eine Schuld von Fr. 123'000.-- an (= Fr. 282.--), ferner Gebäudeversicherungskosten (Fr. 188.--) sowie Nebenkosten für Heizung und Wasser (Fr. 300.--). Weitere Kosten musste die Bezirksrichterin nicht annehmen, zumal es auch im Bereich der sozialen Untersuchungsmaxime den Parteien obliegt, ihren eige- nen Bedarf darzulegen. 6.2 Darüber hinaus ist entgegen der Ansicht des Berufungsklägers anstelle des Miet- zinses der Liegenschaftsaufwand zum Grundbetrag hinzuzurechnen, wenn der Schuldner eine eigene von ihm bewohnte Liegenschaft besitzt. Dieser besteht aus dem Hypothekarzins (ohne Amortisation), den öffentlich-rechtlichen Abgaben und den (durchschnittlichen) Unterhaltskosten. Da der Berufungskläger in seiner eigenen Im- mobilie wohnt, ist demnach zusätzlich zu den vorgenannten Kosten kein fiktiver Miet- zins anzunehmen, so dass seine Rüge auch aus diesem Grunde ins Leere zielt. Auch in diesem Punkt ist die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung mithin zu bestäti- gen.

7. Der Berufungskläger hält weiter dafür, in seiner Grundbedarfsberechnung seien keine Beträge für Steuern, Autoversicherungen, Telefon, Fernseher in Anschlag ge- bracht worden, womit der Sachverhalt unvollständig festgestellt worden sei (Berufung, S. 62). 7.1 Auch in Bezug auf die beanstandeten Bedarfspositionen hat der Berufungskläger weder Tatsachenbehauptungen vorgebracht, noch hat er entsprechende Beweise an- geboten, obschon er hierzu verpflichtet gewesen wäre. Mithin erweist sich die Berufung bereits aus diesem Grunde als unbegründet.

- 11 - 7.2 Darüber hinaus ignoriert der Berufungskläger, dass die Bezirksrichterin als Teil seines familienrechtlichen Grundbedarfs sehr wohl monatliche Steuern in der Höhe von Fr. 300.-- und Telekom-Auslagen für monatlich Fr. 150.-- berücksichtigt hat. 7.3 Schliesslich wären nach den Richtlinien der Konferenz der Betreibungs- und Kon- kursbeamten der Schweiz, der (publizierten) Gerichtspraxis fast aller Kantone und ei- nem Grossteil der Lehre die Steuern bei der Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums nicht zu berücksichtigen (Hausheer/Spycher, Handbuch des Unter- haltsrechts, 2. A., Bern 2010, N. 02.28, 02.30 und 02.32; Richtlinien der Betreibungs- und Konkursbeamten der Schweiz zur Ermittlung des betreibungsrechtlichen Exis- tenzminimums). Auch die bundesgerichtliche Rechtsprechung hat einen Einbezug der Steuern in die Existenzminimumberechnung stets abgelehnt (BGE 134 III 41 E. 4.3 mit weiteren Hinweisen = Pra 2008 Nr. 76). Das Bundesgericht geht davon aus, dass bei engen finanziellen Möglichkeiten die Steuerlast unberücksichtigt zu bleiben hat (126 III 353 E. 1 aa). Bei den vorliegenden engen finanziellen Verhältnissen hätte die Bezirks- richterin selbst dann kein Recht verletzt, wenn sie keinen Betrag für Steuern aufge- rechnet hätte. Dasselbe gilt für die Telefon- und Fernsehkosten, da diese in der Berechnung des be- treibungsrechtlichen Existenzminimums nicht gesondert aufgeführt sind (BGE 126 II 353 E. 1a/bb; Vonder Mühll, Basler Kommentar, N. 24, 27 zu Art. 93 SchKG) und dem- zufolge nicht hätten berücksichtigt werden müssen. In Bezug auf die angeblichen Kosten für die Autoversicherung gilt endlich Folgendes: Die betreibungsrechtlichen Zuschläge sind nur anzurechnen, wenn die damit abzude- ckenden Kosten tatsächlich anfallen (Hausheer/Spycher, a.a.O., N. 02.32). Der Beru- fungskläger ist Rentner und zur Erzielung des ihm angerechneten Einkommens nicht auf ein Fahrzeug angewiesen. Ein Betrag für Fahrzeug oder Autoversicherungen kann ihm deshalb nicht zugesprochen werden. 7.4 Mithin erweist sich die Rüge des Berufungsklägers, ihm seien zu Unrecht keine Beträge für Steuern, Autoversicherungen, Telefon und Fernseher in Anschlag gebracht worden, aus mehreren Gründen als unbegründet und die Berufung ist auch in diesen Punkten abzuweisen. 8. 8.1 Die Berufung erweist sich insgesamt als unbegründet und ist abzuweisen. Der an- gefochtene Entscheid des Bezirksgerichts ist zu bestätigen.

- 12 - Bei diesem Verfahrensausgang sind die Prozesskosten des Berufungsverfahrens dem Berufungskläger aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Dieser schuldet der Berufungs- beklagten zudem für das Berufungsverfahren eine Parteientschädigung, da diese da- rum ersucht hat und anwaltlich vertreten war (Art. 105 Abs. 2 Satz 2 ZPO). Die Höhe der Prozesskosten richtet sich dabei nach kantonalem Recht (Art. 96, 105 Abs. 2 Satz 1 ZPO); für den Kanton Wallis nach dem Gesetz betreffend den Tarif der Kosten und Entschädigung vor Gerichts- oder Verwaltungsbehörden (GTar) vom

11. Februar 2009. 8.2 Die Entscheidgebühr (Art. 95 Abs. 2 lit. b ZPO) wird auf Grund des Streitwertes, des Umfangs und der Schwierigkeit des Falls, der Art der Prozessführung der Parteien sowie ihrer finanziellen Situation und nach dem Kostendeckungs- und Äquivalenzprin- zip festgesetzt (Art. 13 Abs. 1 und 2 GTar). Sie bewegt sich im vorliegenden summari- schen Verfahren zwischen Fr. 90.-- und Fr. 4'000.-- (Art. 18 GTar), wobei im Beru- fungsverfahren ein Reduktions-Koeffizient von 60 % zu berücksichtigen ist (Art. 19 GTar). Die Gerichtsgebühr wird im vorliegenden Verfahren ohne mündliche Verfahren und zweifachem Schriftenwechsel, namentlich da mehrere tatsächliche Fragen zu behan- deln waren, auf Fr. 800.-- festgesetzt. Nach Verrechnung mit dem Kostenvorschuss des Berufungsklägers in der Höhe von Fr. 1'200.-- erstattet das Kantonsgericht diesem Fr. 400.-- zurück (Art. 111 Abs. 1 ZPO). 8.3 Die Parteientschädigung umfasst den Ersatz notwendiger Auslagen und die Kos- ten einer berufsmässigen Vertretung sowie in begründeten Fällen eine angemessene Umtriebsentschädigung, wenn eine Partei nicht berufsmässig vertreten ist (Art. 95 Abs. 3 ZPO). Das Anwaltshonorar bemisst sich im gesetzlich vorgegebenen Rahmentarif nach der Natur und Bedeutung des Falls, der Schwierigkeit, dem Umfang, der vom Rechtsbei- stand nützlich aufgewandten Zeit und der finanziellen Situation der Partei (Art. 27 Abs. 1 und 3 GTar). Für das Berufungsverfahren vor Kantonsgericht ist ein Reduktions- Koeffizient von 60 % zu berücksichtigen, womit das Honorar im Prinzip minimal Fr. 440.-- und maximal Fr. 4'400.-- beträgt (Art. 34 Abs. 1 und 2, Art. 35 Abs. 1 lit. a GTar). Unter Berücksichtigung des angeführten Rahmentarifs und der hievor genannten Krite- rien, namentlich der Reduktion für das Berufungsverfahren sowie des mit der Vertre-

- 13 - tung im Berufungsverfahren verbundenen Aufwands mit (grundsätzlich) einfachem Schriftenwechsel ohne mündliche Verhandlung erachtet das Kantonsgericht eine Par- teientschädigung von Fr. 800.--, Auslagen inklusive, für die berufsmässige Vertretung der Berufungsbeklagten als angemessen. 8.4 Bei diesem Verfahrensausgang kann das Gesuch um Leistung einer provisio ad litem bzw. subsidiär um vollständige unentgeltliche Rechtspflege als gegenstandslos abgeschrieben werden.

das Kantonsgericht erkennt

1. Die Berufung wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um provisio ad litem bzw. subsidiär um unentgeltliche Rechtspflege (C2 14 23) wird als gegenstandslos abgeschrieben. 3. Die Kosten des Berufungsverfahrens in der Höhe von Fr. 800.-- gehen zu Lasten des Berufungsklägers. Nach Verrechnung mit dessen Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 1‘200.-- erstattet das Kantonsgericht dem Berufungskläger Fr. 400.-- zurück. 4. X_________ bezahlt an Y_________ für das Berufungsverfahren eine Parteient- schädigung in der Höhe von Fr. 800.--. Sitten, 28. August 2014